7. Stornierung durch Teilnehmer; Benennung eines Vertreters
7.1 Ein vertragliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht für den Teilnehmer ist nicht vereinbart. Zur Klarstellung: Das Widerrufsrecht für Verbraucher nach Nr. 6 bleibt hiervon unberührt.
7.2 Kann der Teilnehmer die Veranstaltung – gleich aus welchen Gründen – nicht besuchen, ist die Teilnahmegebühr dennoch fällig und bereits geleistete Zahlungen werden nicht erstattet. Dies gilt auch dann, wenn der Teilnehmer seine Teilnahme noch vor Veranstaltungsbeginn absagt.
7.3 Abweichend von Nr. 7.2 kann der Veranstalter eine Erstattung der Teilnahmegebühr ganz oder teilweise vorsehen. Näheres hierzu ergibt sich aus der jeweiligen Veranstaltungsbeschreibung.
7.4 Sofern eine Erstattung von Teilnahmegebühren vorgesehen ist und diese nicht ausdrücklich geregelt wird, wird
a. bei einer Absage bis zu 4 Monate vor Veranstaltungsbeginn eine Erstattung in Höhe von 100 Prozent,
b. bei einer Absage bis zu 2 Monate vor Veranstaltungsbeginn eine Erstattung in Höhe von 75 Prozent,
c. bei einer Absage bis zu 1 Monaten vor Veranstaltungsbeginn eine Erstattung in Höhe von 50 Prozent und
d. bei einer Absage innerhalb von 1 Monat vor Veranstaltungsbeginn keine Erstattung
gewährt.
7.5 Mitteilungen über die Nichtteilnahme sind in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) an den Veranstalter zu richten. Für den Zeitpunkt der Mitteilung ist das Datum des Poststempels, bei Faxsendungen oder E-Mails das Sendedatum maßgeblich.
7.6 Erstattungen erfolgen innerhalb von 2 Monaten nach Beendigung der Veranstaltung – soweit nicht anders vereinbart – mittels der bei der Anmeldung gewählten Bezahlmethode. Sofern wegen einer Erstattung Bank-Transaktionsgebühren anfallen, sind diese vom Teilnehmer zu tragen.
7.7 Kann der Teilnehmer die Veranstaltung nicht besuchen, ist er berechtigt einen Vertreter zu benennen, der statt ihm an der Veranstaltung teilnimmt. Der Vertreter muss gegenüber dem Veranstalter benannt werden. Hierzu sind die für eine Anmeldung erforderlichen Angaben in Textform an den Veranstalter zu senden.
7.8 Die Mitteilung der Nichtteilnahme oder die Benennung eines Vertreters hat auf etwaige Leistungsbeziehungen zu Dritten (siehe etwa 4.3) keinen Einfluss. Dies gilt insbesondere für Unterkunftsreservierungen (Hotelzimmer etc.), die durch den Teilnehmer getätigt worden sind.
8. Absage durch Veranstalter; Rücktritt des Veranstalters
8.1 Der Veranstalter behält sich vor, die Veranstaltung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus wichtigem Grund abzusagen oder abzubrechen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Veranstalter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Durchfüh-rung der Veranstaltung nicht zumutbar ist. Insbesondere ist ein wichtiger Grund gegeben bei begründeter Gefahr terroristischer Anschläge, heftigen Naturereignissen, höherer Gewalt (zum Beispiel kriegerischen Handlungen, Streiks, Epidemien, Betriebsstörungen), Verhinderung, Erkrankung oder Tod von Personen, die für Inhalte und Durchführung des Veranstaltungsprogramms wesentlich sind.
8.2 Wird die Veranstaltung nach Maßgabe von Nr. 8.1 abgesagt, entfällt die Pflicht zur Zahlung einer Teilnahmegebühr. Für bereits geleistete Zahlungen kann der Teilnehmer Erstattung verlangen. Bei Abbruch der Veranstaltung erfolgt lediglich eine anteilige Erstattung. Weitere Ansprüche wegen der Absage oder dem Ab-bruch stehen dem Teilnehmer nicht zu, soweit der Veranstalter den Grund der Absage oder des Abbruchs nicht zu vertreten hat.
8.3 Ist die Zahl der Anmeldungen für die Veranstaltung so gering, dass eine Durchführung der Veranstaltung unter Berücksichtigung des Veranstaltungsformates und der geplanten Rahmenbedingungen hierfür (zum Beispiel Veranstaltungsort) für den Veranstalter wirtschaftlich nicht zumutbar ist, ist der Veranstalter berechtigt, seinen Rücktritt von der Veranstaltung zu erklären und diese abzusagen. Nr. 8.2 findet entsprechende Anwendung.
9. Hausrecht
Es gilt die jeweilige Hausordnung, einschließlich etwaiger Sicherheitsrichtlinien, am Veranstaltungsort. Anweisungen in Ausübung des Hausrechtes hat der Teilnehmer zu befolgen.
10. Garderobe
10.1 Sofern angeboten, wird der Teilnehmer für die Abgabe der Garderobe die hierfür festgelegten Garderobenbereiche benutzen.
10.2 Es wird keine Haftung für Garderobe und Tascheninhalte übernommen, die außerhalb der Garderobenbereiche an unbeauf-sichtigten Garderobenständern abgelegt werden.
11. Internetzugang
11.1 Der Veranstalter ist nicht verpflichtet im Rahmen einer Veranstaltung eine Internetverbindung (via W-LAN, LAN) bereitzustellen.
11.2 Sofern dies ausnahmsweise am Veranstaltungsort angeboten wird, gelten die jeweils vor Ort gültigen Bedingungen für einen Internetzugang.
12. Werbe- und Verkaufsaktivitäten
12.1 Am Veranstaltungsort und dem dazugehörigen Gelände ist jede Art von Werbung sowie das Anbieten und der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen durch den Teilnehmer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters zulässig.
12.2 Für seine Hinweise auf die Veranstaltung (zum Beispiel im Internet) ist der Teilnehmer selbst verantwortlich. Er handelt insofern nicht im Auftrag des Veranstalters.
13. Aussteller
13.1 Eine Teilnahme als Aussteller an der Veranstaltung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters zulässig. Die Einzelheiten ergeben sich aus einer gesondert zu treffenden Vereinbarung zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller.
13.2 Austeller sind gehalten, auf schutzwürdige Interessen des Veranstalters und der anderen Teilnehmer angemessen Rücksicht zu nehmen. Dies gilt vor, während und nach der Veranstaltung.
14. Bild- und / oder Tonaufnahmen
14.1 Der Veranstalter wird während der Veranstaltung Fotografien oder Videoaufnahmen unter anderem zum Zwecke der Dokumentation, zur begleitenden und nachträglichen Berichterstattung, zur kostenpflichtigen Überlassung, zur Nachbewerbung der Veranstaltung sowie zur Ankündigung zukünftiger Veranstaltungen anfertigen und nutzen. Der Veranstalter ist berechtigt, die Aufnahmen zu den genannten Zwecken Dritten (zum Beispiel auch der Presse) zu überlassen und auf Medienplattformen (zum Beispiel Sozialen Netzwerken, der eigenen Webseite) zu veröffentlichen.
14.2 Der Veranstalter wird darauf achten, dass Persönlichkeitsrechte eines Teilnehmers bei der Nutzung und Verwertung von Bild- und/ oder Tonaufnahmen nicht verletzt werden. Soweit erforderlich, wird eine Einwilligung der Teilnehmer eingeholt.
14.3 Dem Teilnehmer ist die Anfertigung und Nutzung von Bild- und/ oder Tonaufnahmen nur für private Zwecke gestattet. Jede gewerbliche Nutzung des Bild- und/oder Tonmaterials ist dem Teilnehmer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters gestattet.
15. Teilnahme an Awards; Bewerbung; Umgang mit Teilen
15.1 Abhängig von der jeweiligen Veranstaltung, haben Teilnehmer die Möglichkeit, sich für Awards (zum Beispiel Ehrungen, Preise für bestimmte Kunststoffteile) zu bewerben (nachfolgend auch „Bewerber“), etwa für den „SPE AutomotiveAward“. Detaillierte Informationen zur Einreichung der Bewerbung – zum Beispiel Bewerbungsfrist, Einreichungsgebühr (einschließlich Zahlungsmodalitäten und Fälligkeit), Award-Kategorie, auszufüllendes Formular, benötigte Informationen vom Bewerber, Übersendung etwaiger (Kunststoff-)Teile – sind auf der entsprechenden offiziellen Webseite der Veranstaltung abrufbar. Die vollständige, fristgerechte Einreichung der Unterlagen und der zugehörigen (Kunststoff-)Teile, sowie die rechtzeitige Zahlung der jeweiligen Einreichungsgebühr durch den Bewerber sind Voraussetzung für die Bewerbung um einen Award. Eine doppelte Einreichung der Bewerbung ist unzulässig.
15.2 Die Übersendung der (Kunststoff-)Teile im Rahmen von Bewer-bungen erfolgt auf Gefahr des Bewerbers.
15.3 Der Bewerber sichert ausdrücklich zu, dass er durch seine Bewerbung – insbesondere auch im Hinblick auf etwaige (Kunststoff-)Teile – keine Rechte Dritter verletzt. Der Bewerber hat den Veranstalter unverzüglich darüber zu informieren, falls Dritte Rechte bezüglich der Bewerbung bzw. der (Kunststoff-)Teile geltend machen, sei es durch eine Berechtigungsanfrage, Abmahnung, gerichtliche Schritte oder Vergleichbares.
15.4 Die Awards werden von SPE im Rahmen der jeweiligen Veranstaltung, etwa im Rahmen der Award Night, vergeben. Die Entscheidung über die Verleihung eines Awards hat eine Jury im Rahmen einer Abstimmung getroffen. Der Entscheidung der Jury liegt ein transparenter, nachvollziehbarer, unabhängiger Bewertungspro-zess auf Basis von schriftlichen Kriterien zugrunde.
15.5 SPE behält sich vor, jederzeit bestimmte Bewerbungen nicht zum Award zuzulassen, von dem Award auszuschließen oder nicht der Jury vorzulegen. Dazu zählen etwa Bewerbungen oder (Kunststoff-)Teile, die gegen die guten Sitten verstoßen, offensichtlich die Kriterien für einen Award nicht erfüllen oder Plagiate darstellen.
15.6 Im Falle eines Ausschlusses, einer Nichtzulassung oder einer Nichtvorlage der Bewerbung gegenüber der Jury besteht kein Anspruch des Bewerbers auf Rückzahlung der Einreichungsgebühr. Ferner besteht kein Anspruch des Bewerbers auf Rückzahlung der Einreichungsgebühr, soweit der Bewerber seine Bewerbung zurückzieht, keinen Award oder einen Award verliehen bekommt.
15.7 SPE darf Fotografien, Videos oder Animationen aller vom Bewerber eingereichten (Kunststoff-)Teile anfertigen und diese Fotografien, Videos oder Animationen der Presse überlassen und auf Medienplattformen (zum Beispiel Sozialen Netzwerken, der eigenen Webseite) veröffentlichen. Ferner können die vom Bewerber eingereichten (Kunststoff-)Teile nach der Award-Verleihung bei SPE verbleiben und in Ausstellungen, vorzugsweise in Universitäten und Hochschulen zur Unterstützung der Lehrveranstaltungen, gezeigt werden. Ein Anspruch des Bewerbers auf Ausstellung besteht nicht. Die von dem Bewerber übersendeten (Kunststoff)Teile und Unterlagen werden nicht an den Bewerber zurückgegeben.
15.8 Soweit der Bewerber einen Award verliehen bekommt, darf der Bewerber den entsprechenden Award im Rahmen seiner Produktpräsentation für das entsprechende (Kunststoff-)Teil nennen und mit dem Award für das (Kunststoff-)Teil werben.
16. Haftung
16.1 Der Veranstalter haftet für einfache Fahrlässigkeit nur bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, die der Vertrag nach seinem Sinn und Zweck dem Veranstalter auferlegen will, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet, die als notwendig für eine ordnungsgemäße und sorgfältige Durchführung des Vertrages gelten und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den typischerweise bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
16.2 Die persönliche Haftung von gesetzlichen Vertretern, Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern des Veranstalters für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden, ist ebenfalls auf den Umfang gemäß Nr. 16.1 begrenzt.
16.3 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen (Nr. 16.1 und Nr. 16.2) gelten nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, bei schuldhaft verursachten Körperschäden sowie für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und für den Fall weiterer zwingender Haftungstatbestände. Darüber hinaus gilt sie nicht, wenn und soweit der Veranstalter eine Garantie übernommen hat.
16.4 Der Teilnehmer ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.
17. Datenschutz
Informationen, wie der Veranstalter personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Veranstaltung verarbeitet, sind in der Datenschutzerklärung zu finden unter https://www.spe-ce.de/datenschutz/.
18. Verbraucherstreitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter http://ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist.
Der Veranstalter ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
19.1 Wenn der Teilnehmer ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Sondervermögen nach öffentlichem Recht ist, ist Hannover ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Teilnehmer dem Veranstalter ergeben.
19.2 Für alle Streitigkeiten, die aus oder aufgrund dieser vertraglichen Vereinbarung entstehen, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Trotz der Anwendung deutschen Rechts genießen Teilnehmer, die Verbraucher sind, außerdem den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Anwendung zwingender Bestimmungen, die die Rechtswahl einschränken, und insbesondere die Anwendbarkeit zwingender Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, wie etwa Verbraucherschutzgesetze, bleiben davon unberührt.
Stand: Januar 2025